Aus gegebenem Anlass möchten wir auf die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Personalausweisrecht hinweisen. Der § 32 Abs. 1 Nr. 1 PAuswG (Verstoß gegen die allgemeine Ausweispflicht) enthält eine Bußgeldvorschrift, die eine vorsätzliche Begehung voraussetzt.
Ein vorsätzliches Handeln liegt jedenfalls dann vor, wenn beispielsweise die Personalausweisbehörde nachweislich eine Bürgerin oder Bürger unter Fristsetzung darauf hingewiesen hat, dass gegen die Ausweispflicht verstoßen wurde und ein Ausweisdokument zu beantragen ist, dieser Aufforderung aber bis zum Ablauf der gesetzten Frist nicht nachgekommen wird.
Zeitraum - Verwarnungsgeldbetrag:
0-1 Monate: Gebührenfrei
2-4 Monate: 30,00 Euro
5-8 Monate: 55,00 Euro
ab 9 Monate: Abgabe zur Anzeige an das Landratsamt Neu-Ulm
Die Gemeinde Elchingen wurde vom Landratsamtes Neu-Ulm darauf hingewiesen, diese Regelungen künftig strikt anzuwenden. Deshalb bitten wir Sie, ihren Ausweis rechtzeitig vor Ablauf zu beantragen.